Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe DAV BW akzeptiert das Gerichtsurteil zur Badener Wand

 

Betretungsverbot außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit dem Urteil vom 29. Juli 2025 der Klage des Deutschen Alpenvereins (DAV) teilweise stattgegeben. Die von der Stadt Baden-Baden verfügte ganzjährige Sperrung der Badener Wand (Battertfelsen) ist aufgehoben, soweit sie über den Zeitraum vom 15. Januar bis 31. Juli hinausgeht. Nun liegt die ausführliche Urteilsbegründung vor.

Das Gericht stellte klar, dass für den Zeitraum 1. August bis 14. Januar keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass menschliche Störungen den Bruterfolg des Wanderfalken wesentlich beeinträchtigen. Störungen während der Herbstbalz oder Winterruhe wirkten sich nicht in gleichem Maße aus wie in der sensiblen Nestgründungs-, Brut- und Aufzuchtphase.

Ein Betretungsverbot außerhalb dieser Zeit sei daher unverhältnismäßig. Damit folgt das Gericht im Kern der Einschätzung des DAV und zahlreicher Ornithologen. Die vom Regierungspräsidium veranlasste Ausweitung der Schutzzeit über den 31. Juli hinaus bezeichnet das Gericht als „ermessensfehlerhaft“.

Auch zur Entfernung der Sicherungshaken, die das Regierungspräsidium Karlsruhe 2023 angeordnet hatte, äußerte sich das Gericht deutlich: Ein Rückbau der Kletterinfrastruktur sei nicht wirksamer als das vom DAV vorgeschlagene zeitlich begrenzte Verschrauben der Kletterhaken während der Sperrzeit – und wäre daher auch nicht erforderlich gewesen. Damit bestätigte das Gericht auch in diesem zentralen Punkt der Argumentation des DAV, der die voreilige Entfernung aller Kletterhaken als überzogen kritisiert und juristisch angefochten hatte.

In Fragen zur „lokalen Population“ und zur Anwesenheit von Uhus wich das Gericht in seiner Einschätzung zwar von dem vom DAV beauftragten Gutachten ab, für die Aufhebung der ganzjährigen Sperrung spielt dies jedoch keine Rolle.

„Der DAV akzeptiert die Ausdehnung der Schutzzone für den Wanderfalken auf die gesamte Badener Wand und begrüßt die Rückkehr zur in Baden-Württemberg üblichen und bewährten Schutzzeit von 15. Januar. bis 31. Juli. Aus diesem Grund wird der DAV auch keinen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen“

bestätigt die stellvertretende Vorsitzende für Bergsport und Naturschutz beim DAV-Landesverband BW, Michelle Müssig. Der DAV sieht das Urteil als wichtigen Schritt, um Naturschutz und Klettersport am Battert und darüber hinaus in Einklang zu bringen. Ziel ist es nun, den Streit an der Badener Wand beizulegen und den Dialog und die Arbeit mit allen Akteuren am „Runden Tisch Battert“ wieder aufzunehmen. Der DAV-Landesverband hat diesbezüglich bereits mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe Kontakt aufgenommen.

Quellen:

Pressemitteilung Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 12.09.2025 Klagen gegen Betretungsverbot für den Battertfelsen „Badener Wand“ – Urteilsgründe liegen nun vor – Verwaltungsgericht Karlsruhe

Pressemitteilung vom 19.09.2025, Landesverband Baden-Württemberg des Deutschen Alpenvereins e.V.
Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart
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www.alpenverein-bw.de
St.-Nr.: 99059/26787